Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
AESA Automatisierungs- und Elektrotechnik Schaltanlagenbau GmbH
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der AESA Automatisierungs- und Elektrotechnik Schaltanlagenbau GmbH (nachfolgend „Verkäufer" oder „AESA") und Unternehmern im Sinne des §14 BGB (nachfolgend „Besteller" oder „Unternehmer").
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn AESA deren Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt hat.
1.3 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Vertragsabschluss
2.1 Die Darstellung unserer Produkte in Katalogen, im Online-Shop oder in sonstigen Medien stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots („invitatio ad offerendum").
2.2 Mit der Bestellung der Ware gibt der Besteller ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab.
2.3 Der Vertrag kommt erst zustande, wenn AESA den Auftrag schriftlich bestätigt oder die Ware ausliefert.
2.4 Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages sind die Bedingungen der Auftragsbestätigung.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro netto, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie anfallender Versand- und Verpackungskosten.
3.2 Lieferungen erfolgen, sofern nicht anders vereinbart, EXW (Hannover / Seelze) gemäß Incoterms® 2020.
3.3 Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb der vereinbarten Frist zu leisten.
3.4 Zulässige Zahlungsart ist grundsätzlich Vorkasse. Abweichende Zahlungsarten bedürfen einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien.
3.5 Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, berechnet AESA Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (§288 BGB).
3.6 AESA ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von AESA durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
3.7 Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Besteller ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
3.8 Irrtümer in Preisangaben, Produktbeschreibungen oder Abbildungen bleiben vorbehalten.
3.9 Sollten sich zwischen Abgabe des Angebots und dem vereinbarten Liefertermin die den Preis bestimmenden Kostenfaktoren erheblich ändern, ist AESA berechtigt, die Preise und Lieferbedingungen entsprechend anzupassen.
§ 4 Lieferung, Lieferzeiten und Lieferverzug
4.1 Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie von AESA ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Unverbindliche Lieferzeiten berechtigen den Besteller weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
4.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Auftragsbestätigung, dem Eingang vereinbarter Anzahlungen sowie der Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind.
4.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind. Jede Teillieferung kann separat in Rechnung gestellt werden.
4.4 Lieferzeiten verlängern sich angemessen bei Umständen, die AESA nicht zu vertreten hat. Hierzu zählen insbesondere Fälle höherer Gewalt im Sinne von § 5 dieser AGB sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse außerhalb der Kontrolle von AESA.
4.5 Gerät AESA mit der Lieferung in Verzug, kann der Besteller nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung für Schäden aufgrund des Lieferverzugs richtet sich ausschließlich nach §10 dieser AGB.
4.6 Verzögert sich die Lieferung, Montage oder Installation aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers oder anderer Verzögerungen, die aus Verletzungen seiner Mitwirkungspflichten resultieren, gehen alle daraus entstehenden Risiken und Kosten auf den Besteller über. Dies umfasst insbesondere, jedoch nicht abschließend:
- die Nichtabnahme der Lieferung zum vereinbarten Termin,
- die verspätete Bereitstellung notwendiger Informationen oder Unterlagen,
- sonstige Verzögerungen, die durch den Besteller verursacht werden und die Durchführung des Vertrags behindern.
AESA ist berechtigt, die hierdurch entstandenen Schäden einschließlich etwaiger Lager- und Transportkosten geltend zu machen.
4.7 Fester Liefertermin – Wurde ein fester Liefertermin vereinbart, gilt dieser als kalendermäßig bestimmter Termin im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sämtliche Regelungen zu Lieferverzug, Nachfrist, Rücktritt sowie zum Gefahrenübergang (§ 6) finden auf diesen Termin entsprechende Anwendung.
§ 5 Höhere Gewalt (Force Majeure)
5.1 AESA haftet nicht für die Nichterfüllung oder Verzögerung der Erfüllung vertraglicher Pflichten, soweit diese auf Ereignisse höherer Gewalt zurückzuführen sind, die außerhalb des Einflussbereichs von AESA liegen und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren. Hierzu zählen insbesondere Krieg, Aufruhr, Terrorakte, Naturkatastrophen, extreme Wetterereignisse, Streiks, Aussperrungen, Energie- oder Versorgungsausfälle, Rohstoffknappheit, Transportverzögerungen, Pandemien sowie behördliche Maßnahmen.
5.2 AESA wird den Besteller unverzüglich über das Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt sowie über dessen voraussichtliche Dauer informieren.
5.3 Für die Dauer und im Umfang der Auswirkungen höherer Gewalt ist AESA von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich entsprechend. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als eine angemessene Frist an, sind beide Parteien berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
§ 6 Gefahrenübergang
6.1 EXW („Ex Works") Lieferungen – Bei Lieferungen gemäß EXW (Incoterms® 2020) geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über, sobald die Ware am benannten Ort (Lager von AESA) zur Abholung bereitgestellt und dem Besteller zur Verfügung gestellt worden ist.
Dies gilt auch dann, wenn der Besteller die Ware nicht unverzüglich abholt oder die Übernahme durch einen von ihm beauftragten Spediteur noch nicht erfolgt ist.
Die Mitteilung über die Versand- bzw. Abholbereitschaft dient ausschließlich der Information und Dokumentation des Bereitstellungszeitpunkts. Der Gefahrenübergang richtet sich ausschließlich nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Bereitstellung der Ware.
Die tatsächliche Übernahme oder Verladung der Ware durch den Besteller oder einen von ihm beauftragten Dritten dient lediglich der Dokumentation der Übergabe und hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
6.2 FCA („Free Carrier") oder andere Incoterms – Bei Lieferungen gemäß FCA (Incoterms® 2020) oder einer anderen vereinbarten Incoterm-Klausel, bei der der Gefahrenübergang nicht bereits mit der Bereitstellung erfolgt, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware dem vereinbarten Frachtführer oder einem sonst vom Besteller benannten Transporteur am benannten Ort übergeben wurde.
6.3 Versandbereitschaft und Annahmeverzug – Die Anzeige der Versand- oder Abholbereitschaft begründet für sich genommen keinen Gefahrenübergang; dieser bestimmt sich nach den Regelungen der Ziffern 6.1 und 6.2.
Gerät der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware unabhängig von der vereinbarten Incoterm-Klausel auf den Besteller über. Annahmeverzug liegt insbesondere vor, wenn der Besteller die ordnungsgemäß bereitgestellte Ware nicht unverzüglich übernimmt.
Dies gilt auch dann, wenn die Annahme der Ware aus Gründen unterbleibt oder sich verzögert, die AESA nicht zu vertreten hat. Ab Eintritt des Annahmeverzugs trägt der Besteller sämtliche hieraus entstehenden Risiken und Kosten.
§ 7 Gewährleistung und Rügepflicht
7.1 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§ 377 HGB).
7.2 Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch insoweit als genehmigt. Die Anzeige hat spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung zu erfolgen.
7.3 Unterbleibt die ordnungsgemäße und rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt. Gewährleistungsansprüche wegen des betreffenden Mangels sind in diesem Fall ausgeschlossen.
7.4 Bei berechtigten Mängeln ist AESA nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
7.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang, soweit gesetzlich zulässig.
7.6 Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz mittelbarer Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinns, sind ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder AESA Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
7.7 Der Besteller hat AESA zur Durchführung der Nacherfüllung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Ersetzte Teile oder Waren sind auf Verlangen von AESA zurückzugeben.
7.8 AESA haftet nicht für Mängel oder Schäden, die daraus entstehen, dass die gelieferten Produkte durch den Besteller oder Dritte in ein Gesamtsystem integriert oder mit anderen Komponenten kombiniert werden, sofern diese Integration oder Kombination nicht ausdrücklich von AESA schriftlich freigegeben wurde. Der Besteller trägt insbesondere die Verantwortung für die technische Eignung, Systemkompatibilität sowie die Einhaltung aller einschlägigen Sicherheits- und Anwendungsanforderungen der Gesamtanlage.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung (einschließlich Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten) im Eigentum von AESA (Vorbehaltsware).
8.2 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Für diesen Fall tritt er bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer), die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, an AESA ab. AESA nimmt diese Abtretung an. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung weiterveräußert wird.
8.3 Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von AESA, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. AESA verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
8.4 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei AESA als Hersteller gilt. Erfolgt die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit fremden Sachen, erwirbt AESA Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
8.5 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf Verlangen von AESA als solche zu kennzeichnen.
8.6 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller AESA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit AESA Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, AESA die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den AESA entstandenen Ausfall.
8.7 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von AESA um mehr als 10 %, wird AESA auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
§ 9 Exportkontrolle und Compliance
9.1 Der Besteller verpflichtet sich, sämtliche anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften des Exportkontroll- und Außenwirtschaftsrechts einzuhalten. Dies umfasst insbesondere die Vorschriften der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland.
9.2 Der Besteller stellt sicher, dass die von AESA gelieferten Waren weder direkt noch indirekt, insbesondere durch Re-Export oder Weitergabe an Dritte, in Länder, an Personen oder für Zwecke geliefert werden, die gegen geltende Embargos, Sanktionen oder sonstige exportkontrollrechtliche Beschränkungen verstoßen.
9.3 AESA ist berechtigt, Lieferungen zu verweigern, zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern und soweit die Durchführung des Vertrages aufgrund von exportkontrollrechtlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen unzulässig ist oder wird.
9.4 Verstöße gegen exportkontrollrechtliche Vorschriften gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller stellt AESA von sämtlichen Ansprüchen, Schäden, Kosten, Bußgeldern und sonstigen Nachteilen frei, die aus einem entsprechenden Verstoß resultieren.
9.5 Der Besteller ist verpflichtet, AESA auf Verlangen sämtliche für die Exportkontrollprüfung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Endverbleibserklärungen, Angaben zum Verwendungszweck sowie zu beteiligten Endempfängern.
§ 10 Haftung
10.1 AESA haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von AESA oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
10.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung von AESA auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
10.3 Im Falle eines Lieferverzugs ist die Haftung von AESA bei leichter Fahrlässigkeit zusätzlich auf maximal fünf Prozent (5 %) des Wertes der vom Lieferverzug betroffenen Lieferung begrenzt, beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit gesetzlich zulässig.
10.4 Im Übrigen ist eine Haftung von AESA für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
10.5 Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, insbesondere Produktionsausfall, entgangenen Gewinn oder Betriebsunterbrechung, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
10.6 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
10.7 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Gesamthaftung von AESA aus und im Zusammenhang mit einem Auftrag – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf den jeweiligen Auftragswert begrenzt.
§ 11 Zahlungs- und Projektsicherungen
11.1 Bei Projektgeschäften ist AESA berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Projektfortschritt oder nach vereinbarten Meilensteinen zu verlangen. Maßgeblich sind die vertraglich vereinbarten Zahlungspläne.
11.2 Gerät der Besteller mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist AESA berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen sowie angemessene Sicherheiten zu verlangen. Weitergehende gesetzliche und vertragliche Rechte, insbesondere Rücktritt und Schadensersatz, bleiben unberührt.
11.3 AESA ist berechtigt, vor Beginn der Leistungserbringung oder während der Vertragsdurchführung eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers begründen.
11.4 Soweit im Einzelfall vereinbart, kann AESA zur Absicherung ihrer Zahlungsansprüche geeignete Sicherheiten verlangen, insbesondere Bankbürgschaften oder Akkreditive.
§ 12 Datenschutz
12.1 AESA verarbeitet personenbezogene Daten des Bestellers ausschließlich zur Durchführung und Abwicklung des Vertrages sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten, soweit dies erforderlich ist.
12.2 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt insbesondere auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragsdurchführung) sowie Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen).
12.3 AESA verarbeitet die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Kontaktdaten zur Direktwerbung aufgrund eines berechtigten Interesses (gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Die werbliche Ansprache per E-Mail für eigene, ähnliche Waren oder Dienstleistungen erfolgt nach den Vorgaben des § 7 Abs. 3 UWG; die telefonische Kontaktaufnahme im B2B-Bereich erfolgt auf Basis einer mutmaßlichen Einwilligung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Der Besteller kann der Verwendung seiner Kontaktdaten für Zwecke der Direktwerbung jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Ein Widerspruch kann jederzeit formlos in Textform per E-Mail an anfrage@aesa-deutschland.de an AESA gerichtet werden.
§ 13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
13.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen AESA und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
13.2 Soweit gesetzlich zulässig, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung Hannover. AESA ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
§ 14 Schlussbestimmungen
14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
14.2 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
Stand: Juni 2026 – AESA Automatisierungs- und Elektrotechnik Schaltanlagenbau GmbH